Geltungsbereich des humanitären Völkerrechts
Das humanitäre Völkerrecht gilt nur in bewaffneten Konflikten.
Es tritt mit dem Ausbrechen eines Konflikts in Kraft und gilt gleichermaßen für beide Seiten, unabhängig davon, wer mit den Kampfhandlungen begann.
Das HVR unterscheidet zwischen internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikten. Internationale bewaffnete Konflikte sind solche, an denen mindestens zwei Staaten beteiligt sind. Im Falle von nicht internationalen bewaffneten Konflikten müssen alle am Konflikt beteiligten Parteien (auch organisierte nichtstaatliche Gruppen) das humanitäre Völkerrecht einhalten.
Beispiel Sudan
In der sudanesischen Provinz Darfur wird seit Jahren ein innerstaatlicher, nicht internationaler Konflikt um die begrenzten Wasservorkommen und Weideland ausgetragen. Die Konfliktparteien sind Rebellen– und Regierungstruppen, die durch arabische Milizen unterstützt werden.
Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Etwa 200.000 Menschen sind seit 2003 aus dem Sudan in den benachbarten Tschad geflohen und ungefähr zwei Millionen Vertriebene sind innerhalb des Sudan auf der Flucht. Schätzungen zufolge hat der Konflikt 200.000 Menschenleben gefordert.
Alle Konfliktparteien sind zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts verpflichtet. Dennoch leiden vor allem unbeteiligte Zivilisten, die aus ihren Dörfern vertrieben werden oder gar noch in den Flüchtlingscamps angegriffen werden, unter den kriegerischen Auseinandersetzungen.
Das Internationale Komitee vom Roten Keuz (IKRK) appelliert regelmäßig an die Konfliktparteien, die Regeln des Krieges wie sie das HVR festschreibt, zu wahren.
Mehr Informationen zur Rotkreuz-Arbeit in Kriegsgebieten: IKRK

