Grundlagen und Durchsetzung des humanitären Völkerrechts
Die Grundlagen des HVR
Das humanitäre Völkerrecht basiert auf den Genfer Konventionen und den Zusatzprotokollen. Die Genfer Konventionen beinhalten folgende Abkommen:
- Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
- Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
- Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
- Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befasst sich mit internationalen, das zweite mit nicht internationalen Konflikten. Sie legen u. a. fest, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiösen Überzeugungen, sowie die Rechte der Familie zu respektieren, grausame Behandlungen, Vernichtungen, Folterungen, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Plünderungen, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum zu untersagen.
Durchsetzung
Zu den unterschiedlichen Maßnahmetypen zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts gehören:
- Präventionsmaßnahmen, basierend auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten. Diese Maßnahmen beinhalten u. a. die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts, die Ausbildung qualifizierten Personals zur Erleichterung der Umsetzung des humanitären Völkerrechts und die Ernennung von Rechtsberatern bei den Streitkräften, sowie die Erlassung innerstaatlicher Ausführungsgesetze zur Sicherung der Befolgung des humanitären Völkerrechts.
- Kontrollmaßnahmen, die es während der Dauer eines Konflikts erlauben, die Befolgung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts zu überwachen, und zwar durch die Schutzmächte oder ihre Vertreter bzw. das IKRK.
- Repressive Maßnahmen, basierend auf der Pflicht der Konfliktparteien, jegliche Verletzungen zu verhüten und zu unterbinden. Diese Maßnahmen sind Bestandteil jeder konsistenten Rechtsordnung und wirken auch als Abschreckung. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Ahndung schwerer, als Kriegsverbrechen geltender Verletzungen, die disziplinarische und strafrechtliche Verantwortung der Vorgesetzten sowie die Pflicht der Militärbefehlshaber, Straftaten zu unterbinden und anzuzeigen.

