Das humanitäre Völkerrecht und „neue“ Konflikte
Was versteht man unter „neuen“ Konflikten?
Dieser Begriff umfasst zwei Typen bewaffneter Konflikte – einerseits die meist als „anarchisch“ bezeichneten und andererseits die auf Durchsetzung von Gruppenidentität abzielenden Konflikte:
- „Anarchische” Konflikte, deren Auftauchen zweifellos mit dem Ende des Kalten Krieges zusammenhängt, sind häufig gekennzeichnet durch einen teilweisen oder sogar vollständigen Zusammenbruch staatlicher Strukturen. In solchen Situationen benutzen bewaffnete Gruppen das politische Vakuum, um zu versuchen, die Macht an sich reißen. Diese „nicht staatlichen Akteure“ haben oft Zugang zu einem sehr großen Waffenangebot, ermöglicht durch eine mangelhafte Kontrolle des Handels und Transfers der Waffen.
- In Konflikten mit dem Ziel, Gruppenidentität durchzusetzen, wird der Ausschluss des Gegners durch „ethnische Säuberung” angestrebt. Dazu gehören Zwangsvertreibungen oder gar Ausrottung von Bevölkerungsgruppen. Infolge der Auswirkungen einer Spirale aus Propaganda, Gewalt und Hass stärkt dieser Konflikttyp das Gruppengefühl auf Kosten der bestehenden nationalen Identität und macht damit jegliche Koexistenz mit anderen Gruppen unmöglich.
Das humanitäre Völkerrecht gilt auch für diese „anarchischen” und „identitätsbezogenen” Konflikte, in denen insbesondere die Zivilbevölkerung Gewalttätigkeiten ausgesetzt ist. Der gemeinsame Artikel 3 fordert von allen bewaffneten Gruppen – seien es Rebellen oder sonstige Gruppen – die Achtung derjenigen, die ihre Waffen niedergelegt haben oder die – wie die Zivilisten – nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen.
Zugenommen haben in den letzten Jahren Arten und Techniken der Kriegsführung, welche die Umsetzung des humanitären Völkerrechts vor neue Herausforderungen stellen: Durch moderne Technologien ermöglichte Angriffe auf Computernetzwerke des Gegners können schreckliche Folgen für die Zivilbevölkerung haben. Asymmetrische Konflikte – bewaffnete Konflikte zwischen ungleich starken und ausgerüsteten Gegnern – sind zwar keine neuen Formen der kriegerischen Auseinandersetzung, haben aber durch Ausformungen wie die Forderung des „Kriegs gegen den Terror“ bezüglich der Umsetzung des HVR ganz neue Fragen aufgeworfen. Dies gilt auch für das Phänomen der Privatisierung des Kriegs“, durch das die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts nicht unterlaufen werden dürfen.
Für das Völkerrecht besteht kein rechtsfreier Raum, auch wenn es ein Vakuum in einem Staat gibt, dessen Strukturen geschwächt oder nicht mehr vorhanden sind. Im Gegenteil: In genau solchen Situationen kommt das humanitäre Recht voll zur Geltung. Allerdings ist die Anwendung des humanitären Völkerrechts auf solche Konflikttypen schwieriger. Der Disziplinmangel gewisser Kriegführenden, die Bewaffnung der Zivilbevölkerung infolge eines Überangebotes an Waffen und die damit einhergehende zunehmende Verwischung des Unterschiedes zwischen Kämpfenden und Zivilisten führen häufig zu Konfrontationen von extremer Brutalität, bei denen für die Rechtsbestimmungen wenig Raum bleibt.
Infolgedessen bedarf es in Situationen dieser Art besonders großer Bemühungen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts. Zwar wird eine bessere Kenntnis der Rechtsbestimmungen das dem Konflikt zugrunde liegende Problem nicht lösen, doch dürfte sie dessen grausamere Folgen lindern.

