UNO-Konvention
Kraftloser Schutz gegen das "Verschwindenlassen"
„Kein Staat darf gewaltsam verursachtes Verschwinden praktizieren, erlauben oder dulden.“ Erklärung der Vereinten Nationen über das „Verschwindenlassen“ v. 18.12.1992, Art. 2
1992 verabschiedete die UNO-Generalversammlung eine Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem „Verschwindenlassen“. Seit 2006 gibt es eine UNO-Konvention gegen das "Verschwindenlassen". Bis heute haben 83 Staaten die Konvention unterzeichnet. Damit die Konvention in Kraft treten kann, muss der Vertrag von 20 Staaten ratifiziert werden. Bis jetzt haben das erst 19 getan.
Österreich könnte das Zünglein an der Waage sein: Obwohl sich Österreich für diese wichtige UNO-Konvention eingesetzt hat, fehlt auch die Ratifizierung. Verschiedene Organisationen, wie Amnesty International, GEZA (Gemeinnützige Entwicklungszusammenarbeit GmbH ) oder das ÖRK setzen sich dafür ein, dass diese Konvention möglichst bald von Österreich ratifiziert wird.
Basierend auf bisher existierendem Völkergewohnheitsrecht macht die Konvention deutlich, dass das „Verschwindenlassen“ von Menschen nicht nur eine schwere Menschenrechtsverletzung, sondern auch ein Verbrechen darstellt, das die Vertragsstaaten verhindern, untersuchen, verfolgen und bestrafen müssen.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
An der Ausarbeitung der Konvention waren auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und zahlreiche Opfer- und Nichtregierungsorganisationen beteiligt.
Weiters ist das „Verschwindenlassen“ im Rahmen des 2002 in Kraft getretenen Rom-Statuts, welches eine der Rechtsnormen für die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag bildet, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert.
Um das „Verschwindenlassen“ zu verhindern, haben sich mittlerweile in rund 20 Staaten größere und überregional bekannte Organisationen gebildet, die bewusst in die Offensive gehen und Druck auf die Verantwortlichen machen. Sie sind international vernetzt und informieren die Öffentlichkeit. Innerhalb des eigenen Landes schaffen sie Bewusstsein um den Wert der Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechts.
Unterstützt werden sie von Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international oder Human Rights Watch, die sich gezielt an die internationale Öffentlichkeit wenden und die Täter „anklagen“.
Stiller Akteur Rotes Kreuz
Anders agiert das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Es arbeitet mit den Verantwortlichen vertraulich zusammen und wendet sich nicht an die Öffentlichkeit. Dadurch wird Delegierten des IKRK in vielen Fällen Zutritt zu Geheimgefängnissen gewährt. Sie registrieren die Inhaftierten und sorgen auf diesem Weg dafür, dass sie nicht endgültig „verschwinden“, weiters können sie auch oft den Kontakt zu den Familien wieder herstellen.
Beide Methoden – die, an die Öffentlichkeit zu gehen und die, das Vertrauen der Verantwortlichen zu gewinnen – ergänzen einander und führen in vielen Fällen dazu, dass Gefangene wieder freigelassen werden, ihr Aufenthalt bekannt ist und sie vor dem endgültigen „verschwinden“ bewahrt werden.
Organisationen
Tag der Verschwundenen
Der Gedenktag am 30. August erinnert an das Schicksal von Personen, über deren Verbleib nichts bekannt ist. Er geht auf die Initiative der Lateinamerikanischen Föderation der Vereinigungen von Familienangehörigen Festgehaltener/Verschwundener im Jahre 1981 zurück.

