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Das Österreichische Rote Kreuz ist gemäß § 4a Z.3 und 4 EStG vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid für mildtätige, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen und Einrichtungen, die Spenden sammeln, begünstigt. Sie können daher Spenden an das Österreichische Rote Kreuz offiziell von der Steuer absetzen.
Wohltätigkeit zahlt sich aus:
Unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende!
Rückwirkend seit dem 1. Jänner 2009 sind Spenden an das Österreichische Rote Kreuz und Mitgliedsbeiträge absetzbar. Jeder Spender bzw. jedes unterstützende Rotkreuz-Mitglied kann beim Jahresausgleich seine Spende bzw. seinen Mitgliedsbeitrag geltend machen.
Für Unternehmen ist übrigens auch der Gegenwert von Sachspenden von der Steuer absetzbar.
Hier können Sie gleich online mit Kreditkarte oder Überweisung spenden.
Einzahlungsbelege sammlen
Sammeln Sie bitte Ihre Einzahlungsbelege sowie Zahlscheine, Abbuchungsaufträge, Kontoauszüge mit Überweisungsaufträgen etc. Bei Barspenden, etwa bei Rotkreuz-Haussammlung, erhalten Sie von uns vor Ort eine Spendenbestätigung. Sollte Ihnen eine Bestätigung für eine Spende der vergangenen Monate fehlen, kontaktieren Sie uns, wir werden uns um eine Ersatzbestätigung bemühen.
Obergrenze: 10 Prozent des Jahreseinkommens
Im Rahmen Ihrer (Arbeitnehmer-)Veranlagung oder Jahresausgleichs können Sie den Gesamtbetrag Ihrer Spenden laut Belegen als Sonderausgaben geltend machen und zwar in Höhe von bis zu 10 % Ihrer Vorjahreseinkünfte. Sie erhalten so (je nach Ihrer Steuerhöhe) bis zu 50 % Ihrer Spende als Steuergutschrift wieder zurück. Die Höhe Ihrer Vorjahreseinkünfte können Sie Ihrem Lohn- oder Einkommenssteuerbescheid entnehmen. Wenn Sie also z.B. im Vorjahr € 30.000 verdient haben, können Sie bis zu € 3.000,- Spenden geltend machen.
Information für Firmen
- Unternehmen können Sach- und Geldspenden als Betriebsausgaben geltend machen
- Höchstbetrag: 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres
- Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.
- Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
Weitere Antworten rund um die Spendenabsetzbarkeit für Privatpersonen und Unternehmen bietet die Homepage des Finanzministeriums
