Migration und Integration

 
UMGESETZT

 

(Nicht zufriedenstellende) Neuregelung beschlossen

 

Der Ministerrat hat am 24. Februar 2009 die Neuregelung des humanitären Aufenthalts beschlossen. In Zukunft werden bei allen fremdenrechtlichen Verfahren die Gründe für einen humanitären Aufenthalt mitgeprüft. Jeder Fall wird einzeln geprüft und entschieden.


Die Kriterien des Verfassungsgerichtshofes

Die Voraussetzungen dafür hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur klar festgehalten:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war,
  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in Österreich,
  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  • der Grad der Integration,
  • die Bindungen zum Herkunftsstaat,
  • die strafrechtliche Unbescholtenheit,
  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.


Beirat für Altfälle
„Für Personen, die sich seit 1. Mai 2004 oder davor dau­er­haft in Österreich aufhalten und deren Aufenthalt überwiegend legal war, schaffen wir die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel für besonders berücksichtigungswürdige Fälle zu erteilen“, erklärte Innenministerin Maria Fekter.Diese seit geraumer Zeit in Österreich aufhältigen Personen können durch den Nachweis bestimmter Kriterien im Hinblick auf den Integrationsgrad einen Aufenthaltstitel erlangen. Der Antrag ist beim jeweiligen Landeshauptmann zu stellen. Beabsichtigt der Landeshauptmann, einen solchen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist dazu vorher die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

 

Für eine umfassende Gesamtbetrachtung gibt ein Beirat, der beim Innenministerium eingerichtet wird, zu den vorgelegten Einzelfällen eine Empfehlung ab. Die Zusammensetzung des Beirates aus Vertretern der Zivilgesellschaft, Vertretern des Städte- und Gemeindebundes sowie des Innenministeriums garantiert eine effiziente Arbeitsweise und eine umfassende Kompetenz in integrationsspezifischen Fragen.

 

Patenschaft als zentraler Bestandteil
Wenn bestimmte Voraussetzungen fehlen, so können diese durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung ersetzt werden. Diese Patenschaft kann durch Einzelpersonen oder juristische Personen übernommen werden. Um jede Form des Missbrauchs zu verhindern, sind alle Nebenabreden und allfällige weitere Vereinbarungen in diesem Zusammenhang nichtig. „Wir verhindern damit Zuwanderung in die Armut“, betont Innenministerin Maria Fekter. Eine Finanzierung der Patenschaft aus Steuermitteln ist unzulässig. Eine Patenschaftserklärung bedarf einer notariellen Beglaubigung und ist für drei Jahre gültig.

 

Dr. Bernhard Schneider, Leiter der Abteilung Recht und Migration

Kommentar

Dieses Vorhaben wurde bereits umgesetzt – siehe die vor Kurzem heftig geführte mediale Diskussion um das „Bleiberecht“. Nicht zur Zufriedenheit des Österreichischen Roten Kreuzes, jedoch letztlich mehr oder weniger in dem vom Verfassungsgerichtshof geforderten Sinne. Medienberichten zufolge wird das Bleiberecht nach Inkrafttreten der neuen Regelung deutlich seltener zuerkannt als davor. Laut Angaben des Innenministeriums wurde das Bleiberecht während der ersten drei Monate der Geltung der neuen Regelung weniger als halb so oft zuerkannt (54-mal) wie in den drei Monaten vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (126-mal). Diese Zahlen mögen angesichts der erst jüngst erfolgten Umstellung noch nicht sehr aussagekräftig sein, sollte sich dieser Trend jedoch fortsetzen, besteht der Verdacht, dass die neue Regelung möglicherweise zu restriktiv ausgefallen ist und dem damit angestrebten Schutz der Menschenrechte nicht gerecht wird. Auch der durch die Novelle geschaffene und unter anderem mit NGO-Vertretern besetzte Beirat, der sich mit „Altfällen“ zu befassen hat, die vor dem 1. 5. 2004 ins Land gekommen sind, dürfte noch nicht zur Zufriedenheit aller seiner Mitglieder funktionieren.

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Passage aus dem Regierungsprogramm (S. 101)

 

Migration und Integration


1. Neuregelung des Humanitären Aufenthalts

Aufgrund der Judikatur des Verfassungs­gerichtshofes ist die derzeitige Regelung bis Ende März 2009 zu überarbeiten. Ziel ist, dass die neue Regelung des humanitären Aufenthaltes neben dem Asyl- und oder Fremdenpolizeiverfahren nicht zu einem zusätzlichen Verfahren und dadurch zu einer wesentlichen Verlängerung der Aufenthaltes in Österreich führen darf. Das Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen in der derzeitigen Form entfällt und wird im Wesentlichen im regulären Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren eingegliedert. Dabei ist auch das Vorliegen humanitärer Gründe mit zu prüfen und die Verfahren entsprechend anzupassen.

 

Zu prüfen ist, ob Altfälle (vor AsylG-Novelle 2003) die Möglichkeit einer Antragstellung nach den Regelungen im NAG haben. Für diese Altfälle kann der zuständige Landeshauptmann einen humanitären Beirat bestehend aus dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie Vertreter von karitativen Organisationen einrichten. Dieser äußert sich zu Fragen der Integrationskriterien wie insbesondere Grad der Integration, strafrechtliche Unauffälligkeit, Familienstatus, Erwerbstätigkeit und Sprachkenntnisse.

 

Darüber hinaus kann der Beirat durch Vorliegen einer Haftungserklärung und/oder einer Patenschaft die erforder­lichen mangelnden materiellen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels wie Selbsterhaltungsfähigkeit, Unterhalt und Unterkunft substituieren