Rettungsdienst
Rund 3.000 ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter stellen mit umfassender Ausbildung und modernsten Geräten und Fahrzeugen den Rettungsdienst in unserem Bundesland sicher.
Gemeinsam mit dem Hubschrauberrettungsdienst und dem Notarztsystem werden bei über 26.000 zeitkritischen Einsätzen pro Jahr in Not geratene Menschen nach besten medizinischen Standards versorgt und in die Spitäler transportiert.
Die jährliche Transportleistung im Bereich des Notfall-, Rettungs- und Krankentransportdienstes gliedert sich in:
- 5.488 Notarzteinsätze (mit Hubschauber oder am Boden)
- 20.636 Rettungstransporte
- 93.458 Qualifizierte Krankentransporte
- 54.784 Transporte von mobilen Patienten
- 12.822 sonstige Transporte
- 11.180 Einsatzstunden bei 1.287 Großveranstaltungen
Durch die laufende Aktualisierung unserer Ausbildung und unserer Einrichtungen an die Neuentwicklungen halten wir dem raschen Fortschritt in der Notfallversorgung stand.
Durch die laufende Überprüfung des Ausbildungsstandes unserer Mitarbeiter sichern wir höchste Qualität für unsere Arbeit.
Auszug aus dem Salzburger Rettungsgesetz
Das Salzburger Rote Kreuz ist aufgrund der Erfüllung aller gesetzlichen Bestimmungen die einzige gesetzlich anerkannte Rettungsorganisation im Bundesland Salzburg.
Auszug aus dem Salzburger Rettungsgesetz LGBl.Nr. 78/1981 i.d.g.F:
Anerkennung einer Rettungsorganisation § 3
(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im Lande Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumindest den Verwaltungssprengel eines politischen Bezirkes umfassen müssen, erwarten lassen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass die juristische Person
a) ihren Sitz im Land Salzburg hat und statutengemäßer Zweck die Erbringung der Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes ist;
b) gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben mit überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besorgt;
c) zu keinen Bedenken gegen die Verlässlichkeit der für sie handelnden Organe Anlass gibt;
d) über genügend ausgebildetes Fach- und Begleitpersonal, eine ausreichende Zahl von geeigneten Krankentransportmitteln sowie über eine geeignete Einsatzstelle und die erforderlichen sonstigen Einrichtungen verfügt. Die personelle und sachliche Ausstattung muss den Anforderungen der, gemäß §5b erlassenen Verordnung entsprechen.
Eine Anerkennung kommt überdies nur in Betracht, wenn der Bedarf nach den von ihr angebotenen Leistungen nicht bereits durch anerkannte Rettungsorganisationen ausreichend gedeckt erscheint.
(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Land Salzburg oder bestimmte Teile desselben auszusprechen und in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen;
sie kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der behördlichen Aufforderung zur Behebung binnen angemessen festgesetzter Frist nicht nachgekommen worden ist.
(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung den Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.



