Neue gesetzliche Grundlage für die Aus-, Fort- und Weiterbildung (SanG).
Eine Novellierung des Sanitätergesetzes (SanG), das sich seit mehr als 20 Jahren als flexible gesetzliche Grundlage für die Ausbildung von Sanitäter:innen bewährt hat, ist geboten.
Position des Österreichischen Roten Kreuzes zur Sanitäter:innengesetz-Novelle
- Fundamente des Rettungsdienstes müssen auch künftig die flächendeckende Verfügbarkeit von Notärzt:innen und die ehrenamtliche Mitarbeit bleiben.
- Bewahrung der integrierten Systemarchitektur (Notfallrettung, Sanitätseinsatz, First Responder, Notruf/Disposition); bei der Novellierung des SanG muss darauf Bedacht genommen werden, die Aufwuchsfähigkeit und Resilienz des Rettungsdienstes für Großeinsätze und Katastrophen nicht zu desintegrieren.
- Anerkennung des Rettungsdienstes als Gesundheitsdienstleister; insbesondere muss es Sanitäter:innen rechtssicher möglich sein, mit und für die Patient:innen im aktuellen Gesundheitszustand den best-point-of-service im Gesundheitssystem zu definieren und dorthin zu verweisen.
- Anpassung an technische Entwicklungen (z. B.: Integration Telenotärzt:innen).
- Ausbildungsbeginn ab 16 Jahren.
- Beibehaltung des Stufenmodells, jedoch Weiterentwicklung zu einem vierstufigen Kompetenz-system:
- Sanitätshelfer:in / Rettungshelfer:in
- Rettungssanitäter:in (verschlankt, praxisorientiert)
- Notfallsanitäter:in (modular, praxisintensiv, mit Integration von NKA/NKV)
- Zusatzkompetenzen (z. B. Ultraschall, Gemeindenotfallsanitäter:in, Qualitätsmanagement).